Ab in die Hecke! Neues Urteil des BGH

Das BGH hat in einem neuen Urteil seine Rechtsprechung aus den Jahren 2007 und 2008 bekräftigt.

Vorliegender Fall wurde verhandelt: 2 Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft stritten über den Rückschnitt einer 7,6m hohen Thujahecke, die weniger als 2m von der angrenzenden Sondernutzungsfläche wachsen. Der beklagte Eigentümer brachte hervor, dass er nur Zustandsstörer sei und daher nicht zum Rückschnitt der Hecke verpflichtet sei. Das Gericht sah dies jedoch anders. Der beklagte Eigentümer sei tatsächlich und rechtlich in der Lage die Störung zu beseitigen und zudem durch seinen maßgebenden Willen der Zustand aufrechterhalten wird. Der Eigentümer muss die Hecke daher zurückschneiden.

BGH, Beschluss vom 4.3.2010 V ZB 130/09

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